Jonglaria e.V. Der Tübinger Jonglier- und Kleinkunstverein

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Inhaltsverzeichnis

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen ( § 57 Abs.2, § 65 BGB) „JONGLARIA"

  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

  3. Der Verein hat seinen Sitz (§ 57 Abs.1, § 24 BGB) in Tübingen .

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck (§ 57 Abs.1, § 21 BGB) des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Jongliersports und der Kleinkunst. Unter Kleinkunst versteht der Verein Zirkuskünste aller Art. Wie Diabolo, Devil-Sticks, Einrad fahren, Pois, Clownerie und Jonglage in Verbindung mit anderen Bewegungs- und Ausdrucksformen (z.B. Musik, Laufen und Tanzen ).

  2. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Der Verein ist offen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Im Vordergrund stehen Spaß und Freude an der Bewegung und das sinnerfüllende Spiel mit geeigneten Requisiten.

  2. Ein Ziel ist die Erweiterung der geistigen und körperlichen Beweglichkeit durch erfolgreiches Lernen der Jonglierkunst,sowie das Üben und Entwickeln individuellen Ausdrucks- und Darbietungsformen.

  3. Wir bieten allen Mitgliedern Anleitung und die Bereitstellung von Requisiten und Übungsräumen.

  4. Wir bieten die Möglichkeit zur Erarbeitung und Vorführung von klein - künstlerischeren Darbietungen.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister, Rechtsfähigkeit (§ 57 Abs.1 BGB)

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt (§ 58 BGB) der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein und der Bezahlung des Vereinsbeitrages

  3. Sie ist formlos beim Vorstand zu beantragen.

  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft, Austritt (§ 39 BGB)

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. mit dem Tod des Mitglieds,

    2. durch Austritt,

    3. durch Ausschluss,

    4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.

  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

  4. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Verzug befindet. (vereinfachter Ausschluss)

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen.

§ 9 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr, Beiträge (§ 58 BGB)

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

  2. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand ( §§ 11,12)

  2. die Mitgliederversammlung (§§ 13-17).

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus zwei Vorsitzenden.

  2. Jedes VS-Mitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  3. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

  5. Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

    2. jährlich einmal

    3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und

    4. wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

§ 13 Form der Berufung

  1. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche einzuladen.

§ 14 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

  3. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (Enthaltungen u. Nein-Stimmen werden nicht addiert)

  4. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern erforderlich.

§ 15 Beurkundung

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

  2. Das Protokoll ist von einem VS-Mitglied zu unterschreiben.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die MV bestellte Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Zambaioni e.V, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Tübingen, den 18,01,2005 Unterschrift des Vorstandes: